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Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine: Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Mittelpersonen
In einem aktuellen Schreiben macht dasBundesfinanzministerium (BMF) Ausführungen dazu, wie Leistungen von im eigenenNamen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten fürMehrzweck-Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebendeUnternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für dieVermittlungsleistung getroffen, ergebe sich diese aus der Differenz zwischendem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebendenUnternehmers.
Die Grundsätze finden laut BMF auch in dem Fall Anwendung,in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinenim eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage fürdie grundsätzlich steuerbare Leistung an den den Gutschein ausstellendenUnternehmer bestimme sich entsprechend auch hier für den Fall, dass keineVereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen Leistung mit dem denGutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus der Differenz zwischendem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebendenUnternehmers.
Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eineVertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigeneRechnung gehandelt werden, bestimme sich die Bemessungsgrundlage für dieLeistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragendenUnternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffenwurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis derMittelperson.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens, das in voller Länge aufden Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de)als pdf-Datei verfügbar ist, sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.04.2026, III C 2 -S 7100/00097/002/309