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Versicherungsbestände: Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe
Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegenAusgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Absatz 2 Nr. 2 inVerbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und in Verbindung mit § 24Nr. 1c EStG. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. DasUrteil ist nicht rechtskräftig.
Der Kläger zu 2. vermittelte als Handelsvertreter im Sinnedes § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) Versicherungsprodukte sowie Kranken- undRechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus demVersicherungsbestand unter anderem (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte erdas bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschafternals oHG (Klägerin zu 1.) fort. Im Jahr 2016 war er amVersicherungsgesamtbestand der oHG zu 50 Prozent beteiligt. Zum 01.02.2017 und 01.02.2018übertrug der Kläger zu 2. jeweils zehn Prozent des Versicherungsgesamtbestandsder oHG an zwei andere Gesellschafter der oHG. Für die Abgabe war vorgesehen,dass der Kläger zu 2. jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherererhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung desAusgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2.verblieb ab dem 01.02.2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der oHG vonzehn Prozent. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in denjeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.
Das Finanzamt berücksichtigte in denGewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2. keinetarifbegünstigten Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 EStG. ZurBegründung führte es aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für dieÜbertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2. in zwei Zahlungen inunterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und esdamit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegtenEinsprüche blieben erfolglos.
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klagestattgegeben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 seientarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mitAbsatz 1 EStG und in Verbindung mit § 24 Nr. 1c EStG. Die nach § 89b HGBberechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr.1c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zueiner erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter derAusgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen desKlägers zu 2. nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weisezurückgegangen seien.
Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sicheinen selbstständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigemEntschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzichtauf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem sei jede Teilbestandsabgabeeigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2. die jeweilige Entstehung derAnsprüche alleine habe nicht herbeiführen können. Es habe jeweils derMitwirkung des Versicherers bedurft.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhofunter dem Aktenzteichen IV R 6/26 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.02.2026, 4 K 1985/22 F