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Tracking-Cookies: Nur mit Einwilligung erlaubt

27.11.2020

Ohne Einwilligung der Nutzer dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die lediglich über einen "OK"-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Anwaltssuchdienst advocado entschieden, wie der vzbv selbst mitteilt.

Mit einem so genannten Cookie-Banner habe advocado die Erlaubnis einholen wollen, verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu speichern. Darunter seien auch Cookies von Drittanbietern gewesen, die eingesetzt werden, um persönliche Daten an Dritte zu übermitteln und das Nutzerverhalten über die Webseite hinaus für Werbezwecke nachzuverfolgen.

Erlaubt sei das – wie sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof bereits in einem Verfahren des vzbv gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 entschieden hätten – nur mit einer vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer, erläutert der vzbv.

Eine echte Wahlmöglichkeit hätten die Besucher der advocado-Webseite allerdings nicht gehabt. Sie sollten durch Anklicken des "OK"-Buttons der Verwendung aller Cookies zustimmen. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies seien auch solche für "Präferenzen", "Statistiken" und "Marketing" fest angekreuzt gewesen.

Das LG Rostock habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die vom Anbieter gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung erfülle.

Auch bei einem anderen von advocado verwendeten Cookie-Banner seien sämtliche Cookies unter dem Link "Details zeigen" vorausgewählt gewesen. Bei der Neugestaltung des Cookie-Banners hätten die Nutzer zwar die Möglichkeit gehabt, nur notwendige Cookies zulassen. Die Richter hätten jedoch moniert, dass der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund trete und nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar sei. Die durch Anklicken des grün unterlegten Buttons "Cookies zulassen" erteilte Einwilligung könne nicht wirksam erteilt werden.

Das LG entschied laut vzbv weiter, dass advocado in der Datenschutzerklärung den richtigen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer angeben muss. Durch die Verwendung von "Google Analytics"-Cookies liege nach Ansicht der Richter außerdem eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Google vor, sodass advocado den Nutzern die wesentlichen Punkte der Vereinbarung mit Google zur Verfügung stellen müsse.

Endgültig entschieden sei der Rechtsstreit indes noch nicht, so der vzbv. advocado habe gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt.

Aus Sicht des vzbv zeigt dieser Fall erneut, wie dringend eine rechtsklare Regelung zum Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken wäre. Allerdings könnten sich die Mitgliedsstaaten im Rat der Europäischen Union seit Jahren nicht auf eine gemeinsame Position zur ePrivacy-Verordnung einigen. Parallel arbeite die Bundesregierung daran, die alte ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Der vzbv fordert sie dazu auf, dabei nicht erneut von den europäischen Vorgaben abzuweichen. Denn solche Abweichungen von der Umsetzung hätten überhaupt erst zum derzeitigen Rechtschaos in Deutschland geführt.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.11.2020 zu Landgericht Rostock, Urteil vom 15.09.2020, 3 O 762/19, nicht rechtskräftig

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