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Sylt: Kein Eilrechtsschutz gegen raumordnerischen Vertrag

26.01.2021

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig entschieden.

Die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wennigstedt-Braderup haben mit dem Land Schleswig-Holstein einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. Der Vertrag soll auf dem Gebiet dieser Gemeinden den Bau bezahlbarer Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Gemeinde Sylt (zu deren Ortsteilen unter anderem Westerland gehört) hatte den Vertrag abgelehnt.

Der Eilantrag der Gemeinde Sylt hatte das Ziel, die Durchführung des Vertrags vorläufig zu verhindern. Ihr entstehe ein Schaden hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer zentralörtlichen Funktion. Auch weiche der Vertrag vom bisherigen Wohnraumentwicklungskonzept ab. Den anderen Gemeinden solle deshalb untersagt werden, Bebauungspläne auf der Grundlage des Vertrags zu beschließen.

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass für den Eilantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Gemeinde Sylt stehe ausreichender Rechtsschutz durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Bebauungspläne zur Verfügung. Aus ihrem Vorbringen sei nicht erkennbar, dass schon jetzt Schäden entstehen könnten und deshalb vorbeugender Rechtsschutz erforderlich wäre.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig. Beschluss vom 22.01.2021, 8 B 28/20, nicht rechtskräftig

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