Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über denGewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für dasStreitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nichtentsprechend – Anwendung.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22)entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage desStreitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.
Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren dieFestsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag aufXXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dasssich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX %(Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.
Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter imKostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für denStreitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrterSteuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag deroffensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben.Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handleund weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamtdagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich einGewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistungbeziehe.
Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. DerStreitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermitteltenGewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nichtentsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gerichtausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung einesGewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag »einebezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt« betreffe.Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei demlediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahrstreitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nichtbei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zumBeschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026