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Sofortige Schutzimpfung gegen Corona: Kein Anspruch gegenüber Landesgesundheitsministerium

21.01.2021

Personen, die älter als 80 Jahre alt sind, können vom Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Gesundheitsministerium, nicht verlangen, unverzüglich gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Ein etwaiger Anspruch müsse gegenüber der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde geltend gemacht werden, hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden.

In dem einen Fall hatten im eigenen Hausstand lebende Eheleute, die beide 83 Jahre alt sind, beantragt, das Ministerium möge das zuständige Gesundheitsamt anweisen, sie unverzüglich zu impfen. In dem weiteren Fall hatte der 85 Jahre alte Antragsteller den Antrag auf Durchführung der Impfung unmittelbar gegen das Gesundheitsministerium gerichtet.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das VG ausgeführt, entsprechende Rechte stünden den Antragstellern nicht zu. Diese könnten Ansprüche auf unverzügliche Impfung beziehungsweise Terminvergabe gegenüber der örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, also dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt, der beziehungsweise die am jeweiligen Wohnort das örtlich zuständige Impfzentrum betreibe, (auch gerichtlich) verfolgen.

Den unteren Gesundheitsbehörden obliege insbesondere die Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall. Sie müssten klären, ob Personen über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hinaus einen Anspruch auf vorrangige Impfung hätten und ob im Hinblick auf bislang nicht berücksichtigte Vorerkrankungen eine Einzelfallentscheidung über die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung hinaus zu ermöglichen sei.

Eines Umwegs über das Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde bedürfe es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nicht. Das Recht und die Befugnis der Aufsichtsbehörden, untergeordneten Behörden Weisungen zu erteilen, diene allein der Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verankerten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte.

Gegen die Entscheidungen kann die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 19.01.2021, 7 L 39/21 und 7 L 48/21, nicht rechtskräftig

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