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Schwangerschaft und Mutterschaft selbstständiger Journalistin: Keine Steuerbefreiung für tarifvertragliche Zuschüsse

24.01.2023

Tarifvertragliche Zuschüsse, die eine Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft zahlt, sind nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Die Vorschrift verletzt insoweit nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin erzielte als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin zweier Rundfunkanstalten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt einer Tochter erhielt sie im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeiten von den beiden Rundfunkanstalten Zahlungen. Grundlage waren geltende Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Klägerin erklärte in der Einkommensteuererklärung ihren Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ohne die tarifvertraglichen Zuschüsse.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Die auf tarifvertraglicher Grundlage von den Rundfunkanstalten an die Klägerin gezahlten schwangerschafts- beziehungsweise mutterschaftsbedingten Zuschüsse seien steuerbare Einnahmen der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Zwar seien nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG insbesondere das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) steuerfrei. Bei den von der Klägerin im Streitjahr vereinnahmten tarifvertraglichen Leistungen handele es sich indes nicht um "Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG".

Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse, die an die Klägerin gezahlt worden seien, an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhielten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG seien bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt, da nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich Zuschüsse auf der Grundlage des MuSchG erfasst werden. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei erhalten, sehe das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.

Die Steuerfreiheit könne nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes selbstständigen Müttern de lege lata auch dann nicht gewährt werden, wenn ihre Tätigkeit – wie bei der Klägerin als einer langjährigen freien Mitarbeiterin der Rundfunkanstalten – "arbeitnehmerähnlich" ausgestaltet ist, betont der BFH. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sei auf tarifvertragliche Zuschüsse auch nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift geschlossen werden müsste.

Schließlich, so der BFH, werde der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht dadurch verletzt, dass § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG keine Steuerbefreiung für Zuschüsse an freie Mitarbeiterinnen auf tarifvertraglicher Grundlage vorsieht, die Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nachgebildet sind. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit habe der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der Steuerbefreiung für Leistungen während der Mutterschutzfristen zwischen Einkünfte gemäß § 8 EStG erzielenden selbstständigen Frauen und Einkünfte gemäß § 19 EStG erzielenden nichtselbstständigen Frauen differenzieren dürfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2022, VIII R 39/19

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