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Sampling: Künstlerischer Dialog entscheidend
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zur Tragweiteder Ausnahme für "Pastiches" im Zusammenhang mit Sampling (hier: einesMusikstücks der deutschen Band Kraftwerk) geäußert. Mit dieser Ausnahme sollein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutzder Kunstfreiheit sichergestellt werden. Sie ermöglicht es, durch dasUrheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung desRechtsinhabers zu nutzen.
Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte 1977 einenTonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet.Die beiden Gründer dieser Band führen vor deutschen Gerichten einenRechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks "Nur mir"sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück 1997 (und erneut2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihrLeistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem sieetwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall"elektronisch kopiert, also gesampelt, und dem Titel "Nur mir" infortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.
In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreitbleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 07.06.2021 als Nutzung zumZweck von "Pastiches" zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat inDeutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten desTonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und desPastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabeeines veröffentlichten Werks erlaubt. Da diese Ausnahme ihren Ursprung imUnionsrecht hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den EuGH um Klärung derTragweite des Begriffs "Pastiche" ersucht.
Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für "Pastiches"Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern,gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, unddie, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrerurheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen alssolchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser könneverschiedene Formen annehmen, unter anderem die einer offenen Nachahmung desStils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oderkritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.
Für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches genügtes laut EuGH, dass der Charakter als "Pastiche für diejenigen erkennbarist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Nichterforderlich sei, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zudiesem Zweck zu nutzen.
Diese Auslegung der Ausnahme für "Pastiches" stelleeinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem desUrheberrechts sicher und gewährleiste Rechtssicherheit. Laut EuGH ist es Sachedes BGH, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung derAntworten des EuGH zu entscheiden.
In seiner Vorlageentscheidung hatte der BGH daraufhingewiesen, dass in dem Musikstück "Nur mir" nach den Feststellungender Vorinstanz eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenzerfolgt sei, die aus dem Musikstück "Metall auf Metall" in einanderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion undmetrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.04.2026, C-590/23