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Rundfunkbeitrag: Verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Der Rundfunkbeitrag steht – mit Blick auf die Vielfalt undAusgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – mitVerfassungsrecht im Einklang. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH)Baden-Württemberg in sieben Berufungsverfahren entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung desRundfunkbeitrags. Sie meinen, der Beitrag verstoße gegen dasverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot deröffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständlicheund meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraumgröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezusämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen. Die Kläger nenneninsbesondere die Corona-Pandemie, den Krieg in der Ukraine sowie dieBerichterstattung über US-Präsident Donald Trump. Im Kern bevorzuge derRundfunk einseitig "linke" Parteien und "progressive"Positionen.
Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch dieGrundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. DieRundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für dieIntendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet,wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg PatriciaSchlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformatezahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen beziehungsweise Jahresgehälter.
Der VGH sieht das anders und hat die Berufungen gegen dieklageabweisenden Urteile erster Instanz zurückgewiesen. Der Rundfunkbeitrag verstoßenicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Das sei nach derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erst dann der Fall, wenndas Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien übereinen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich dergegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist undder verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird(Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24).
Der VGH konnte keine evidenten und regelmäßigen Defizitehinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit desGesamtprogramms feststellen. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote inFernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur undUnterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die vonden Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen"Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien dieAufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischenOrganisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheitdes Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe desGesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in derverfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und –soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, derRundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen undwirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage derSystematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf derständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einerBeurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahrenentzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungengegen seine Beitragspflicht zu erheben.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann jeweils Beschwerdezum BVerwG eingelegt werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 14.und 15.04.2026, 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25