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Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

10.04.2026

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.11.2022 bei derbeklagten Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld(ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihmALG bewilligt. Ab 01.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihmvon der Beklagten mit Bescheid vom 07.12.2022 ein Gründungszuschuss für denZeitraum vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 gewährt. Der Bescheid enthielt denHinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welcheman einen Gründungszuschuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Klägerausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis. Während seinerselbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeitslosenversicherungfreiwillig weiterversichert. Ab 01.06.2023 meldete sich der Kläger erneutarbeitslos. Ihm wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.06.2023 ALG für elfMonate (d.h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt. Im Februar 2024 fiel derBeklagten auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALGzugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechsMonate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALGanzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023bestanden hätte. Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte daher denBescheid vom 15.06.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALGgewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund6.000, – Euro vom Kläger zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass dieRücknahme für die Vergangenheit möglich sei, weil das Vertrauen des Klägers aufden Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig sei. Es sei als grobfahrlässig zu werten, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das ALG ab Juni2023 noch für elf Monate zustehe. In dem Bescheid vom 07.12.2022 und inMerkblättern sei er schließlich darüber aufgeklärt worden, dass die Monate derGewährung des Gründungszuschusses auf die maximale Bezugsdauer des ALGanzurechnen seien.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Landshut hat denRücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.03.2024 aufgehoben. Zur Begründungführte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme- undErstattungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorgelegenhätten, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. GrobeFahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderlicheSorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegendeÜberlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabeiVoraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können,dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sogenannte »Parallelwertung in derLaiensphäre«). Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass demKläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.06.2023 (im Dezember 2022) nichtkonkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt wordenseien, dass die Monate des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALGangerechnet würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 sei hiernicht augenfällig gewesen. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angabengemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblätternetc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigungvon eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.

SG Landshut, Pressemitteilung vom 07.04.2026 zum Urteil S 16AL 83/24 vom 15.12.2025 (noch nicht rechtskräftig)

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