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Rechtsextremist Sellner: Von Gemeinde Neulingen ausgesprochenes Aufenthaltsverbot war rechtswidrig

11.03.2026

Der rechtsextreme Aktivist Martin Sellner hat erfolgreichgegen das gegen ihn von der Gemeinde Neulingen ausgesprochene Aufenthaltsverbot geklagt.Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe stellte fest, dass das Verbotrechtswidrig sei.

Der Österreicher Sellner bezeichnet sich selbst als Aktivistder "Identitären Bewegung Österreichs". Er beabsichtigte, am 03.08.2024im Gebiet der Gemeinde Neulingen eine Lesung zu halten. Die Gemeinde sprachdaraufhin ein Aufenthaltsverbot dahingehend aus, dass es Sellner untersagt sei,sich von Samstag, 03.08.2024, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 04.08.2024, 12.00 Uhr, imGemeindegebiet aufzuhalten.

Die Gemeinde begründete dies im Wesentlichen damit, dass vondem Aktivisten aufgrund der von ihm vertretenen verfassungswidrigen Positionenin Verbindung mit seiner hohen Reichweite, seines Einflusses sowie seinenzahlreichen Unterstützern und Anlaufstellen in der Bundesrepublik Deutschlandeine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestandoder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ausgehe; bei Durchführungseiner Lesung in Neulingen sei damit zu rechnen, dass er Straftaten wiebeispielsweise Volksverhetzung begehe.

Gegen diese Verfügung wandte sich der Sellner im August 2024im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dassdas Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Verfügung trage nichts zueiner etwaigen Gefahr, eine Straftat zu begehen, die von ihm ausgegangen wäre,vor. Es fehle jeder Tatsachenvortrag darüber, ob und unter welchen Umständen erwelche Straftaten begehen solle.

Dem ist das VG Karlsruhe im Ergebnis gefolgt und hat derKlage stattgegeben. Das von der Gemeinde Neulingen ausgesprocheneAufenthaltsverbot sei rechtswidrig gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des§ 30 Absatz 2 Polizeigesetz – die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahmedes Begehens einer Straftat oder des Beitrags zu einer solchen – seien nichterfüllt gewesen. Solle ein Aufenthaltsverbot nach § 30 Absatz 2 Polizeigesetzdarauf gestützt werden, dass mit strafbaren Äußerungen zu rechnen sei, müsstenkonkrete Tatsachen benannt werden, die auf die Möglichkeit einer solchenzukünftigen strafrechtlich relevanten Äußerung schließen ließen.

Die Gemeinde habe keine hinreichenden Anhaltspunkteaufgezeigt, dass eine solche Äußerung Sellners am 03.08.2024 zu befürchtengestanden habe. Weder habe sie sich hinreichend mit einzelnen aus ihrer Sichtzu erwartenden Äußerungen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanzauseinandergesetzt oder diese in tatsächlicher Hinsicht substantiiert, nochausreichend dargelegt, dass es in der Vergangenheit zu Äußerungsdeliktengekommen sei.

Zwar habe die Gemeinde unter Verweis auf das von demAktivisten vertretene "Remigrationskonzept" nachvollziehbardargelegt, dass es wahrscheinlich sei, dass er verfassungswidrige politischeMeinungen äußern werde. Konkrete Tatsachen, dass er bei der auf dem Gebiet derGemeinde geplanten Veranstaltung jedoch Straftaten begehen oder hierzubeitragen werde, habe sie indes nicht hinreichend benannt. In Ansehung deshohen Stellenwerts der durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschütztenMeinungsfreiheit sei daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 30Absatz 2 Polizeigesetz nicht möglich gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Gemeinde stehtdie Möglichkeit offen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. DieBerufung steht ihr dann zu, wenn sie von dem VerwaltungsgerichtshofBaden-Württemberg zugelassen wird.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2026, 9 K4719/24, nicht rechtskräftig

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