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«Prümer Taliban»: Erhält keine Ausbildungsduldung

30.09.2020

Der so genannte "Prümer Taliban", der sich zurzeit in Kirchenasyl befindet, ist mit seiner Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gescheitert. Das Trierer Verwaltungsgericht (VG) verneinte einen Anspruch unter anderem deswegen, weil es einen Missbrauch für wahrscheinlich hält. Das Instrument der Ausbildungsduldung solle zweckentfremdet werden, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen.

Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge erstmals 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er 2016 einen Asylantrag stellte und zunächst angab, er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit mit den Taliban zusammengearbeitet. Später hat er dieses Geständnis widerrufen. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2017 abgelehnt. Ebenso blieben ein asylrechtlicher Folgeantrag und ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ohne Erfolg. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger daraufhin abermals die Verpflichtung des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungsduldung begehrt. Einen diesbezüglichen Eilantrag hat das VG bereits im Januar 2020 abgelehnt.

Nun hat es auch die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis. Wie bereits im betreffenden Eilbeschluss ausgeführt, unterfalle er schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften, da er sich weder im Asylverfahren befinde, noch geduldet werde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht.

Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der aktuellen COVID-19-Situation, denn nach der Bewertung der Bundespolizei seien Rückführungen nach Afghanistan derzeit planbar und möglich. Darüber hinaus stünden der Erteilung der Ausbildungsduldung nach wie vor Ausschlussgründe entgegen, da der Beklagte auch derzeit noch sämtliche zumutbaren, konkreten Maßnahmen unternehme, um eine sofortige und schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers nach seiner Ergreifung dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere sei er zur Festnahme ausgeschrieben.

Ferner dürfte ein Anspruch auf Erteilung eine Ausbildungsduldung auch deshalb ausgeschlossen sein, weil zweifelhaft sei, ob die Identität des Klägers geklärt sei. In dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Ausbildungsvertrag sei als Staatsangehörigkeit des Klägers entgegen der bisherigen Kenntnis der Behörden nicht afghanisch, sondern syrisch vermerkt. Eine daraufhin bei den afghanischen Behörden erfolgte Anfrage habe ergeben, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Dieser habe nachfolgend auch keinerlei Bemühungen unternommen, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich seiner Identität und insbesondere bezüglich der im vorgelegten Ausbildungsvertrag vermerkten Staatsangehörigkeit aufzulösen.

Schließlich spreche vieles dafür, dass die begehrte Ausbildungsduldung auch wegen offensichtlichen Missbrauchs hätte versagt werden können, da der Kläger versuche, das Instrument der Ausbildungsduldung zur Erschleichung eines Bleiberechts zu zweckentfremden. Sein gesamtes Verhalten sei darauf gerichtet, mit sämtlichen rechtlich wie tatsächlich verfügbaren Mitteln den Vollzug seiner Ausreisepflicht zu verhindern.

Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 04.09.2020, 11 K 5028/19 TR, nicht rechtskräftig

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