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Produkttester bei Amazon: Steuerfragebogen auszufüllen

16.01.2024

Amazon hat ein eigenes Programm für Amazon-Kunden, die Produkte kostenlos zum Testen erhalten. Allerdings muss jetzt ein Steuerfragebogen ausgefüllt werden. Das hat laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen auch mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) zu tun.

Produkttester erhalten von verschiedenen Firmen Testprodukte, für die sie zeitnah eine Rezension bei Amazon verfassen. In der Regel wird kein Geld gezahlt und das Produkt ist nicht wählbar, sondern wird automatisch verschickt. Bei Amazon können laut BdSt nicht alle Kunden am Programm teilnehmen. Das Unternehmen suche sich die Rezensenten selbst aus. Diejenigen, die in das Programm aufgenommen werden, erhielten die Vorzüge von kostenlosen Artikeln.

Bislang sind die Vertragsmodalitäten für die Tester laut BdSt aber so, dass das Eigentum ausdrücklich beim Liefernden verbleibt und nicht auf den Tester übergeht. Jedoch werde sich nicht aktiv um eine Rücksendung beziehungsweise Herausgabe bemüht, weswegen das Produkt meist beim Tester verweile.

Dennoch, so der BdSt, müsse das PStTG beachtet werden. "Dieses schreibt den Plattformbetreibern vor, ab welchem Umfang Umsätze beziehungsweise relevante Tätigkeiten an das Finanzamt gemeldet werden müssen", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Dies sei bei mindestens 30 relevanten Tätigkeiten pro Jahr und einem Entgelt von mindestens 2.000 Euro der Fall.

In jüngerer Vergangenheit erhielten die Tester nun Nachrichten von Amazon mit der Aufforderung, einen Steuerfragebogen auszufüllen. Hintergrund sei eine Erweiterung der EU-Regelung zur Steuertransparenz. Amazon weise explizit darauf hin, verpflichtet zu sein, folgende Daten der Produkttester zu übermitteln: Vorname und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Steuerliche Identifikationsnummern (eventuell auch Umsatzsteuer). Ansonsten drohten dem Plattformbetreiber hohe Bußgelder.

Das wirft laut BdSt die Problematik auf, wie die Tester künftig steuerlich behandelt werden, nachdem sie gemeldet wurden. Eine grundsätzliche Steuerpflicht für diese Tätigkeit habe allerdings bereits zuvor bestanden, wenn Einnahmen erzielt werden. Jedoch sei das Finanzamt in der Regel nicht über die Tätigkeit als Tester informiert gewesen. Die zugesandten Produkte seien steuerrechtlich grundsätzlich als Sacheinnahmen zu qualifizieren. Es gebe bereits ähnlich gelagerte Fälle, in denen Warenlieferungen für Testzwecke bei sozialen Influencern als Einnahmen betrachtet und versteuert worden seien. Daher geht der BdSt davon aus, dass die Finanzbehörden die Tätigkeit der Amazon-Tester ähnlich bewerten.

In dem Zusammenhang ergäben sich weitere Fragestellungen für die steuerliche Beurteilung, unter anderem, ob Einnahmen und in welcher Höhe (geminderter Endpreis am Abgabeort gemäß § 8 Absatz 2 S.1 Einkommensteuergesetz – EStG) nacherklärt werden müssen, die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht in Höhe von 22.000 Euro/Jahr eingehalten und ob eine Besteuerung umgangen wird, wenn die Produkte zurückgeschickt werden. Bei der Abfrage und der Möglichkeit steuerpflichtiger Sacheinnahmen sollten Tester auch § 46 Absatz 3 S. 1 EStG beachten. "Dieser besagt, dass nebenberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einem Betrag von 410 Euro steuerfrei sind (Härteausgleich)", erläutert Karbe-Geßler. Dies wäre hier anwendbar.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 11.01.2024

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