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Privatpersonen: Können kein vorzeitiges "Verbrenner-Aus" fordern
Privatpersonen können von Kfz-Herstellern nicht verlangen,das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch dieEU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Das hat derBundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Revisionen der Geschäftsführer derDeutschen Umwelthilfe (DUH) zurückgewiesen. Es bleibt damit bei denklageabweisenden Berufungsurteilen.
Die DUH-Geschäftsführer hatten gegen BMW und Mercedes-Benzgeklagt. Obwohl die Kfz-Hersteller alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben einhalten,meinen die Kläger, die Hersteller dürften nur noch ein bestimmtes CO2-Budgetverbrauchen, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zuerreichen. Dazu berufen sie sich auf den so genannten Klimabeschluss desBundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2021,1 BvR 2656/18).
Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu denglobal und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich indie Freiheit der DUH-Geschäftsführer vorwirken könnten, müsse dies auch für denschnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen gelten.Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgetsgriffen BMW und Mercedes-Benz rechtswidrig in die intertemporale Dimension ihresallgemeinen Persönlichkeitsrechts ein, machen die DUH-Geschäftsführer geltend.Denn infolge dieser Aufzehrung seien die politischen Handlungsspielräumebeschränkt und es würden zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, dieFreiheitsrechte der Geschäftsführer einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktionnotwendig. Die Kfz-Hersteller hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch fürdie in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.
Die DUH-Geschäftsführer haben deswegen beantragt, BMW undMercedes-Benz zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem 31.10.2030 neue Pkwmit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzungbestimmte Treibhausgase emittieren, sowie bis zum 31.10.2030 neue Pkw mit einemVerbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 01.01.2022durch sie in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehrals 604 Tonnen CO2 (BMW) beziehungsweise 516 Millionen Tonnen CO2 (Mercedes-Benz)emittieren.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Laut BGHstehen den Geschäftsführern die geltend gemachten vorbeugendenUnterlassungsansprüche nicht zu. Sie seien durch die angegriffeneWirtschaftsweise der Kfz-Hersteller nicht in ihrem allgemeinenPersönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung werde auchnicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die BMW und Mercedes-Benz zuzurechnendenCO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktivenKlimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten.Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe einesbestimmten CO2-Restbudgets für die Automobilhersteller voraussetzen. Einesolches Emissionsbudget lässt sich laut BGH aus dem Pariser Übereinkommen unddem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublikinsgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur denVerkehrssektor. Dadurch unterschieden sich die vorliegenden Fälle maßgeblichvon der dem Klimabeschluss des BVerfG zugrunde liegenden Konstellation, bei derder nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung desbestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen worden sei.
Der von den DUH-Geschäftsführern befürchtete künftige Erlassradikaler Klimagesetze ließe sich den Kfz-Herstellern im Übrigen nichtzurechnen. Letztere wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörerverantwortlich. Der EU-Gesetzgeber habe mit der Pkw-Emissionsverordnung eineausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zumInverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitereRegelungen hielten BMW und Mercedes-Benz ein. Sie unterlägen insoweit keinendarüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten.
Auch liege die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeitzukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bieteden geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zuetwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einemAusgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäischeund internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierenderökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer undsonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit dieAufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordere schwierige Abwägungs- undAllokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber nach Artikel 20a Grundgesetz(GG) ein erheblicher Gestaltungspielraum zukomme. Demgegenüber sei esgrundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Artikel20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damitkorrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 23.03.2026, VI ZR 334/23 undVI ZR 365/23