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Pflicht zu Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: BMF fasst Schreiben zu Anwendung der Vorschriften neu

25.01.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 29.03.2021 (BStBl. I S. 582) zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Randnummer 248 mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730). Mit diesem wurde § 138f Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021, ABl. L 104/1 vom 25.03.2021, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Randnummer 248 lautet nun: "Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO)."

Das aktuelle Schreiben des BMF steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines als pdf-Datei zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.01.2023, GZ IV A 3 - S 0304/19/10006 :013 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011

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