Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Pflegeentlastungsbetrag bei «Haushalt-Co...

Pflegeentlastungsbetrag bei «Haushalt-Corona-Hilfe» durch Privatperson: Nur bei Glaubhaftmachung coronabedingten Versorgungsengpasses

27.11.2020

Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von "Haushalt-Corona-Hilfe" durch eine Privatperson. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Beim Antragsteller ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach § 45b Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege grundsätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wie zum Beispiel eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen, Putzen, Botengänge, Abfallentsorgung) bis März 2020 von der Sozialstation erhalten.

Bei seiner Pflegekasse beantragte der Antragsteller für den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung für "Haushalt-Corona-Hilfe" unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim Sozialgericht legte der Antragsteller Beschwerde ein. Diese wies das LSG zurück.

Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsfähig, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an.

Nach § 150 Absatz 5 SGB XI könnten die Pflegekassen zwar nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von – durch das Coronavirus im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten – pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung gewähren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte Dienstleister handele (zum Beispiel Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn et cetera). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Coronavirus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass für den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich.

Zwar seien die erbrachten Hilfen in den Quittungen für April und Mai 2020 als "Haushalt-Corona-Hilfe" bezeichnet worden. Hieraus ergäben sich aber keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden können. Die Sozialstation habe der Antragsteller auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht länger erbringen könne.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2020, L 4 P 3250/20 ER-B

Mit Freunden teilen