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Nebenjob als Notarzt: Regelmäßig sozialversicherungspflichtig

21.10.2021

Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei Fällen entschieden.

Im konkreten Fall für ausschlaggebend erachtete das BSG, dass die Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert gewesen seien. Sie hätten Verpflichtungen unterlegen, zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei sei unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem hätten die Ärzte überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel genutzt. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern der Stadt gehandelt habe, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn der Arzt habe jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang eingesetzt.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen laut BSG demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem hätten die Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden können, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf komme es an – hätten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit gehabt, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.

Inwieweit auch unter Beachtung von § 23c Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV Sozialversicherungsbeiträge nach zu fordern sind, war laut BSG nicht Gegenstand der Verfahren.

Bundessozialgericht, Urteile vom 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R

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