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Nach pandemiebedingter Flugannullierung: Fluggäste können zu späterem Zeitpunkt Ersatzbeförderung verlangen
Während der Corona-Pandemie wurden viele Flüge annulliert.Betroffene haben einen Anspruch auf eine Beförderung entsprechend ihrenBuchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt. Die Ersatzbeförderung mussnicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden. LautOberlandesgericht (OLG) Düsseldorf genügt es, wenn dies innerhalb derregelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geschieht.
Ein Mann hatte für sich und seine Familie Ende 2019 mehrereFlüge gebucht, die dann wegen der Corona-Pandemie nicht stattfanden. Im Februar2023 forderte er die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zureaktivieren. Die Airline berief sich darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeitnur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.
Die betroffene Ehefrau des Mannes beantragte dieFeststellung, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, die Fluggäste zueinem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu dreiJahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Fluggesellschaft wandteein, durch den Ausfall der Flüge sei der jeweilige Beförderungsanspruchunmöglich geworden, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördertwerden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht dreiJahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auchdas OLG bejaht einen Anspruch auf spätere Beförderung. Gemäß der hieranzuwendenden Fluggastrechte-Verordnung hätten die Reisenden ein Wahlrechtzwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endzielzum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einemspäteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Airlineihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrerInformationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei.Der Ehefrau hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten fürErsatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihresAnspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können.
Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen. DasOLG verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteilvom 16.01.2025, C 516/23), wonach die Annullierung eines Fluges wegen derCorona-Pandemie die Fluggastrechte aus Artikel 8 Fluggastrechte-Verordnungnicht berühre. Der Fluggastrechte-Verordnung sei auch nicht zu entnehmen, dassder Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daherreiche – wie vom LG zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt derVerjährung aus.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026, I-18 U153/24