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Nach Einschreibung: Kein Bürgergeld für nicht wirklich studierenden Studenten
Immatrikulierte Studenten sind vom Bürgergeldbezugausgeschlossen. Für nicht entscheidend hält es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen,inwieweit das Studium ernsthaft betrieben wird.
Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 einMusikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er, mit verschiedenenZweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis im Berufsleben Fußzu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteresZweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich fürMathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf dieZahlung von Studiengebühren aufmerksam geworden war, hob es dieLeistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungenzurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums denGrundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen,diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nureingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe eraber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er seiauch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habeer nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonachder grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudiumgreift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht.Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für eindem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müssemitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde undkeine Lehrveranstaltungen besucht würden.
Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Denn ihmkonnte laut LSG keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichtenvorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht aufdie Rechtslage hingewiesen habe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2026,L 11 AS 56/24