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"Mensch statt Musikbox": Ingewahrsamnahme bei nächtlicher musikalischer Ruhestörung war rechtswidrig

11.03.2026

Die Ingewahrsamnahme eines Mannes durch die Polizei inEssen, der mit seiner Lebensgefährtin und lauter Musik ab Mitternacht in dergemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag feierte, war rechtswidrig. Dies hat dasVerwaltungsgericht ´(VG) Gelsenkirchen entschieden.

In den frühen Morgenstunden im August 2022 kam es amWohnsitz des Klägers zu zwei Polizeieinsätzen. Eine Nachbarin hatte sichwiederholt über laute Musik beschwert. Die eingesetzten Polizeibeamtenermahnten bei ihrem ersten Einsatz den Kläger und seine Lebensgefährtin zurRuhe. Sie drohten für erneuten Lärm an, die portable Musikanlage (Musikbox)sicherzustellen, eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten anzufertigen oder denKläger in Gewahrsam zu nehmen.

Beim zweiten Einsatz derselben Beamten nahmen diese denKläger in Gewahrsam und führten ihn dem zentralen Polizeigewahrsam Essen zu.Die Lebensgefährtin des Klägers gab die Musikbox heraus, die in den Gewahrsammitgeführt, aber getrennt vom Kläger aufbewahrt wurde. Ein freiwilligerAtemalkoholtest ergab beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von circa zweiPromille. Er wurde am selben Tag gegen halb sieben Uhr morgens aus demGewahrsam entlassen.

Die Ingewahrsamnahme des Klägers war zur Überzeugung des VGGelsenkirchen rechtswidrig. Seine Ingewahrsamnahme sei nicht im Sinne des nordrhein-westfälischenPolizeigesetzes "unerlässlich" gewesen, um die Fortsetzung dernächtlichen Ruhestörung zu verhindern. Zwar habe sich der Kläger bei den zweiPolizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark die Herausgabe der Musikboxverweigert. Die eingesetzten Beamten hätten ihn aber nicht bereits beim zweitenEinsatz in Gewahrsam nehmen dürfen. Die Polizei habe nicht nachvollziehbardarlegen können, weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nichtallein die Musikbox sichergestellt habe.

Nach der Beweisaufnahme des Gerichts in der mündlichenVerhandlung war nichts dafür ersichtlich, dass die Ingewahrsamnahme des Klägersdas schonendere Mittel gewesen wäre. Soweit die Polizeibeamten etwa einengewalttätigen Widerstand des Klägers bei Sicherstellung der Musikboxbefürchteten, wäre dieser noch mehr gegen seine eigene Ingewahrsamnahme zubefürchten gewesen. Unabhängig davon hätten die eingesetzten Beamten den Klägerjedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen, nachdem die Lebensgefährtindes Klägers ihnen die Musikbox übergeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt habe diePolizei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitz gehabt, sodass derbis dahin beanstandete Musiklärm nicht mehr zu erwarten war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kanndie Berufungszulassung bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenbeantragen.

Justizportal Nordrhein-Westfalen, PM vom 06.03.2026 zu 17 K3775/22

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