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Makler: Darf kein Geld für Reservierung eines Grundstücks verlangen

03.01.2024

Ein Makler kann nicht bereits für die Reservierung eines Grundstücks Geld von den Kaufinteressenten verlangen. Einen Anspruch auf seine Provision hat er bei Verkauf des Grundstücks aber trotzdem. Dies hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.

Eine Frau möchte ein Grundstück verkaufen und beauftragt einen Makler. Dieser findet Interessenten und verlangt von ihnen mit Wissen der Verkäuferin 5.000 Euro für die "Reservierung" des Grundstücks, was im Maklerrecht nicht vorgesehen ist. Die Zahlung soll auf die im Kaufpreis enthaltene Maklercourtage angerechnet werden; bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags sollen die Eigentümer 3.000 Euro und der Makler 2.000 Euro erhalten. Später zahlt der Makler den Interessenten nach anwaltlicher Beratung die 5.000 Euro zurück. Schließlich kaufen die Interessenten das Grundstück. Nun will die Verkäuferin den Makler unter anderem unter Verweis auf die geforderte Zahlung für die "Reservierung" nicht bezahlen.

Vor dem LG Lübeck verlangt der Makler seine Provision. Die Verkäuferin weigert sich – der Makler habe sich treuwidrig verhalten und seinen Anspruch "verwirkt". Die Reservierung des Grundstücks gegen Geld sei unzulässig gewesen und die Verkäuferin habe deswegen eine Strafverfolgung fürchten müssen.

Das Gericht hat entschieden, dass die Käuferin den Makler bezahlen muss. Dieser habe seine Pflichten gegenüber der Frau erfüllt. Das Grundstück sei verkauft. Ein Makler bekomme nur dann keine Provision, wenn er sich seines Lohnes "unwürdig" erwiesen habe. Das sei hier nicht der Fall. Für die Reservierung Geld zu verlangen, sei womöglich rechtswidrig gewesen. Dies betreffe aber allein das Verhältnis zwischen dem Makler und den Interessenten. Zudem habe für die Verkäuferin – entgegen ihrer Befürchtung – keine Gefahr der Strafverfolgung bestanden. Im Übrigen habe der Makler die 5.000 Euro zurückgezahlt.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.11.2023, 10 O 37/23, nicht rechtskräftig

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