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Lücke in historischem Altstadtpflaster: Stadt haftet nicht

05.03.2026

Wer unweit einer historischen Altstadt wohnt, sollte umUnebenheiten und Lücken in der Bepflasterung wissen und entsprechend achtgeben.Tut er das nicht und stürzt, kann er die Stadt dafür nicht haftbar machen, wiedas Landgericht (LG) Koblenz entschieden hat.

Eine Frau, die nur wenige Gehminuten von einer historischenInnenstadt entfernt lebt, befand sich auf dem Weg in die Stadt, als sie stürzte.Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der historischen Bepflasterungbestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten. Beim anschließendenSturz habe sie sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sieimmer noch in Behandlung sei. Deswegen möchte sie von der Stadt einSchmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro haben.

Diese bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet,dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgängerbei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. DerWeg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei dasGestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl vonKopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz seiselbstverschuldet gewesen. Die Frau sei ortskundig, sodass sie nicht durchUnebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.

Das LG sieht das ähnlich. Es hat einenSchmerzensgeldanspruch gegen die Stadt verneint. Diese sei zwar grundsätzlich verpflichtet,die Verkehrssicherheit des Weges zu gewährleisten. Ob die Klägerin wieangegeben gestürzt sei, könne hier aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sichalles so zugetragen habe wie beschrieben, erwachse daraus kein Anspruch derFrau.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigenMaßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzenvorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schadenzu bewahren. Allerdings könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugendeMaßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach derIntensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs imRahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderertunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganzfernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur vonsolchen Gefahren freizuhalten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmernicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht odernicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegenerstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oderPflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissenanpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht voneiner absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung undden besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit.

Hier handele es sich um einen üblichen historischen Belagmit groben Pflastersteinen. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheitenaufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von zwei bis dreiZentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen laut LG dergewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck derVerkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlosund eben verlaufe.

Hier sei eine Haftung zudem wegen haftungsausschließendemEigenverschulden abzulehnen. Zum einen wohne die Klägerin nur wenige Gehminutenvom behaupteten Unfallort entfernt; zudem sei nach der Inaugenscheinnahme derLichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Stein weiche optischaufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.02.2026, 1 O 9/25

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