Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kostenerstattung: Mandant erhält Reiseko...

Kostenerstattung: Mandant erhält Reisekosten zur Kanzlei für Videoverhandlung

02.04.2026

Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlungdie Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthinerstattet.

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen desAntragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eineVideoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwaltsfestgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur ebendie zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSGentschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).

Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung daspersönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragtedaraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese fürden in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagenals der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung undlegte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhrterminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wiegeplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlungteil.

Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) dranger jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Seinpersönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nichtvor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.

Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt

Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat(Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch aufKostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einemausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch einAnspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.

Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen undZeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – seinpersönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich ander Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönlicheErscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlungper Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaalnicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG »ausgeblieben«.Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095,S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an derVideokonferenz gelte. 

Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von undzu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiverforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- undRückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.

Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zurKanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen;eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort kommeinsofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es demMandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Streckevon ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auchtatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25vom 10.03.2026

Mit Freunden teilen