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Kirchensteuer: BFH konkretisiert Anforderungen an Nachweis kirchlichen Wiedereintritts

08.05.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut Bund der Steuerzahler(BdSt) Rheinland-Pfalz ein klares Signal im Spannungsfeld zwischen Kirchenrechtund Steuerrecht gesetzt: Über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaftentscheiden allein die Kirchen selbst – und nicht die staatlichenFinanzgerichte. Grundlage sei das in Artikel 140 Grundgesetz verankerteSelbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.

Im konkreten Fall stritt ein Steuerpflichtiger mit demKirchensteueramt über seine angebliche Rückkehr in die evangelische Kirche,erläutert der BdSt. Zwar konnte er seinen Kirchenaustritt aus dem Jahr 1973belegen, doch die Behörden gingen von einem Wiedereintritt 1985 aus – gestütztauf eine alte Karteikarte und langjährige Steuerzahlungen. Das FinanzgerichtMünchen folgte dieser Argumentation. Der BFH hob das Urteil jedoch auf.

Die Richter stellten klar: Finanzgerichte dürfteninnerkirchliches Recht nicht eigenständig auslegen, sondern müssten sich daranorientieren, wie die Kirche selbst ihre Regeln versteht und anwendet. Genaudaran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Es sei nicht ausreichend geklärtworden, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Wiedereintritt überhauptvorliegt.

Laut BdSt hat der BFH das Verfahren zurückverwiesen. Nun müsseinsbesondere geprüft werden, ob ein Wiedereintritt unter den konkretenUmständen – etwa durch Erklärung gegenüber einem Pfarrer in einem anderenBundesland – kirchenrechtlich wirksam war.

Die Entscheidung habe weitreichende Bedeutung: Kirchensteuerdürfe nur erhoben werden, wenn eine Mitgliedschaft eindeutig nach kirchlichemRecht besteht. Bloße Indizien wie Steuerzahlungen genügten dafür nicht. Fürviele Altfälle, so der Steuerzahlerbund, könnte das Urteil neue Spielräumeeröffnen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.05.2026 zuBundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2025, BFH Urteil X R 28/22

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