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Jahresabschlüsse 2022: Quasi-Fristverlängerung für Offenlegung verkündet

04.01.2024

Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit. Er nimmt Bezug auf eine Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesamts für Justiz:

"Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden."

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.12.2023

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