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Höhere Entfernungspauschale: Steuerlich geltend machen

26.01.2022

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die neue Entfernungspauschale geregelt ist: Für die ersten 20 Kilometer einfachen Arbeitsweg können jeweils 0,30 Euro steuerlich geltend gemacht werden, ab dem 21. Kilometer sind es 0,35 Euro. Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 4.500 Euro im Jahr. Aber es gebe Ausnahmen, informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Für Fahrten zwischen Wohnung und der so genannten ersten Tätigkeitsstätte könne ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer für eine einfache Strecke geltend machen. Die Finanzverwaltung gehe in ihrem aktuellen Schreiben vom 18.11.2021 auf die Erhöhung der Entfernungspauschalen bei Entfernungen von mehr als 20 Kilometer ein.

Ab 2021 erhöhe sich die Pauschale ab dem 21. einfachen Entfernungskilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro und ab 2024 werde sie von 0,35 Euro auf 0,38 Euro steigen. Für die ersten 20 Kilometer einfache Entfernung gelte weiter nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale betrage auch zukünftig 4.500 Euro. Dies gilt laut BdSt nicht für die Fahrten mit einem selbst genutzten Kfz.

Wird die Fahrt teils mit einem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, könne unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird. Hierfür gelte der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr nicht.

Behinderte Arbeitnehmer, die mindestens einen Behinderungsgrad von 70 aufweisen oder ab einem Grad von 50 im Behindertenausweis eine Kennzeichnung für eine Gehbehinderung aufweisen, könnten statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz ergeben, ansetzen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 21.01.2022

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