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Grundsteuer: Urteil zum Hebesatzsplitting

17.04.2026

Hilden hatte für Wohngrundstücke einen Hebesatz von 650Prozent und für Nichtwohngrundstücke von 1.300 Prozent festgelegt. DasVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf meint, diese Ausgestaltung der Hebesätze verstoßegegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es hat einenGrundsteuerbescheid der Stadt Hilden aufgehoben, wie der Bund der SteuerzahlerNordrhein-Westfalen (BdSt) NRW meldet.

Das VG erachte differenzierte Hebesätze und dieVergünstigung für Wohngrundstücke grundsätzlich für zulässig, fasst der BdStdas Urteil zusammen. Es halte es aber mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatzfür unvereinbar, dass auch alle Grundstücke, die zu mindestens 20 Prozent fürNichtwohnzwecke genutzt werden, als so genannte Nichtwohngrundstücke gelten undentsprechend mit dem deutlich höheren Hebesatz belegt werden. Diese Regelung lasseunberücksichtigt, dass auch diese Grundstücke zum Teil in nicht unerheblichemMaße zum Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 Prozent).

Das VG Düsseldorf trifft nach Ansicht des BdSt NRW einenrelevanten Punkt: Nach aktueller Gesetzeslage profitierten gemischtgenutzte Gebäude erst dann vom günstigeren Hebesatz fürWohnimmobilien, wenn der Anteil der Wohnnutzung mehr als 80 Prozentbeträgt. Dadurch fielen viele Immobilien, bei denen das Wohnen klar imVordergrund steht, unter den höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke.

Dieses Problem müsse gelöst und dürfe nicht auf die langeBank geschoben werden, fordert der BdSt NRW. Die Steuern und Abgaben rund umsWohnen seien in Nordrhein-Westfalen auch vor der Grundsteuerreform bereits ander Belastungsgrenze gewesen. Die Politik müsse dringend handeln.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 14.04.2026

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