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Gewerkschaft: Kann von Arbeitgeber Durchführung eines Haustarifvertrags verlangen

15.10.2021

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Der Durchführungsanspruch könne durch Leistungsklage geltend gemacht werden und sei auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dem könne im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf "die Mitglieder" Rechnung getragen werden. Deren namentliche Nennung sei nicht erforderlich.

Der Kläger ist eine beim Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge geschlossen, unter anderem über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach so genannten Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als "pauschalierte Tagesreporter" tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen so genannten Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift "sonstige Mitarbeit" vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Der Beklagte habe gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter habe vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags sei es entgegen der Auffassung des LAG nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags sei allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, si die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, 4 AZR 403/20

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