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Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Leistungen ohne elektronische Gesundheitskarte

22.01.2021

Gesetzlich Krankenversicherte können von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") verlangen. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinterstehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf. Sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Das BSG ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssten Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK sei mit einem Lichtbild versehen sowie einem "Chip". Dieser enthalte verschiedene Versichertendaten, wie zum Beispiel Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten würden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür werde die so genannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK diene auch als "Schlüssel" für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Vorschriften über die eGK stünden mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolge damit legitime Ziele.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleiste. Er habe dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht hätten. Zudem seien viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzten weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 20.01.2021, B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R

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