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Förmliche Zustellungen: Können von der Umsatzsteuer befreit sein

30.09.2021

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 2019 zur Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen bedingt eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit.

Mit Urteil vom 16.10.2019 (C-4/18 und C-5/18) hat der EuGH entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, sodass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

Durch diese Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 06.02.2020, V R 36/19 [V R 30/15] und V R 37/19 [V R 8/16]), sei die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Absatz 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen, so das BMF.

Deswegen werde der UStAE nun in Abschnitt 4.11b.1 wie folgt geändert: In Absatz 2 werde nach Nr. 5 folgende Nr. 6 angefügt: 6. Förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellungen regeln, entsprechend einer seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Zweck erteilten Lizenz, wenn sich der Lizenznehmer verpflichtet, diese Zustellungen im gesamten Bundesgebiet anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 16.10.2019, C-4/18/ und C-5/18 sowie BFH-Urteile vom 06.02.2020, V R 36/19 [V R 30/15] und V R 37/19 [V R 8/16]).

Absatz 8 werde gestrichen.

Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.09.2021, III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001

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