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Festival "Hai in den Mai": Musste nicht genehmigt werden
Seit fast 30 Jahren fand in der nordrhein-westfälischenGemeinde Stemwede alljährlich das Festival "Hai in den Mai" statt.Dieses Jahr aber musste die Veranstalterin es absagen. Denn sie hatte sichnicht rechtzeitig um eine naturschutzrechtliche Befreiung gekümmert.
Eigentlich hatte das Elektro-Festival vom 30.04.2026 bis04.05.2026 stattfinden sollen. Doch die Gemeinde Stemwede versagte dieGenehmigung. Die Veranstalterin begehrte zwar Eilrechtsschutz, blieb hiermitaber in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hieltam 30.04.2026 fest, dass die Durchführung des Festivals gegen Verbote derLandschaftsschutzverordnung verstoßen würde. Eine naturschutzrechtlicheBefreiung von diesen Verboten habe das zuständige Kreisumweltamt am 23.04.2026abgelehnt.
Die Veranstalterin habe von der ihr seit Tagen – auchöffentlich – aufgezeigten Gelegenheit, die für eine rechtmäßigeVeranstaltungsdurchführung erforderliche Befreiung im Wege desEilrechtsschutzes gegenüber dem hierfür zuständigen Kreis Minden-Lübbecke zuerstreiten, keinen Gebrauch gemacht. Sie hätte die landschaftsschutzrechtlicheBefreiung bis zum Beginn des Festivals erlangen müssen, um das Festivalgenehmigt zu bekommen. Das habe sie auch wissen müssen, selbst wenn dieerforderlichen Befreiungen in der Vergangenheit stets erteilt worden seien. DieBefreiungsvoraussetzungen seien alljährlich zu beurteilen – auch angesichtswechselnder Veranstaltungsflächen, so das OVG.
Ungeachtet dessen habe die Veranstalterin auch eigenständigtragende Versagungsgründe in der ablehnenden Entscheidung des Kreisumweltamtsvom 23.04.2026 nicht entkräftet. Das Amt habe ihr entgegengehalten, dass dieNutzung des Geländes in den vergangenen Jahren erheblich über den ursprünglichzugrunde gelegten Umfang hinaus ausgeweitet worden sei. Bauliche Anlagen seienohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet und die Nutzung der Flächenerheblich und dauerhaft intensiviert worden. Wiederholt seien Verstöße gegenNebenbestimmungen und naturschutzrechtliche Vorgaben festgestellt worden, etwaim Hinblick auf Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung. Dadurchbestünden insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Veranstalterinhinsichtlich der Einhaltung künftiger Auflagen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom30.04.2026, 4 B 450/26, unanfechtbar