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Factoringleistungen: Forderungserwerb berechtigt noch nicht zum Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über eine Kürzungdes Vorsteuerabzugs zu urteilen – und diesen bestätigt. Es kam in dem Verfahrenwie das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass keine Factoringleistungen vorliegen,die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Forderungserwerb reiche dafür nichtaus.
Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden,übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus(umsatzsteuer-)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkauftesie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.).Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. dasAusfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmenverpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerinden tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltungzurückübertrug.
Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. alssteuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzuggeltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass dieB.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keineFactoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst einsteuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c Umsatzsteuergesetz(UStG) gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre.Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach demVerhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Factoringerforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liege erst dann vor, wenndieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlaste.Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenenForderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinnedes § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.
Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nichtsteuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte das FG dieAnwendung des § 43 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung alsVereinfachungsregelung. Denn den abgetretenen Forderungen lägen keine eigenenUmsätze der Klägerin zugrunde. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtetedas Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel seiauf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegengrundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts in Bezug auf den Begriffdes Factorings zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beimBundesfinanzhof lautet V R 47/25.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025, 5 K 125/24U, nicht rechtskräftig