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Essensgeld: Klage gegen Kindergartenträger auf Erstattung erfolgreich

22.06.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten.

Das Gericht folgt damit im Grundsatz dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 13.09.2016 (OVG 6 B 87.15), wonach Gemeinden als Träger von Kindergärten ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangen, wenn Eltern für die Essensversorgung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen Kosten unmittelbar an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Essensversorger entrichten, die die Höhe der nach dem Gesetz auf die Personensorgeberechtigten entfallenden Beiträge übersteigen.

Denn gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 7 Kindertagesstättengesetz Brandenburg (KitaG) obliege die Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung den Einrichtungsträgern, während die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 KitaG lediglich zur Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (so genanntes Essensgeld) zu entrichten haben, der nicht mit den tatsächlichen Herstellungskosten gleichzusetzen ist. Die über diesen Zuschuss hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfielen daher auf die Einrichtungsträger, während die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung von vornherein nur mittelbar und anteilig über die Erhebung der Elternbeiträge auf die Eltern umgelegt werden können, so das VG. Sind den Personensorgeberechtigten diese Beträge jedoch von dem beauftragten Essensversorger in Rechnung gestellt worden, hätten sie gegen die Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Umfang der von den Gemeinden ersparten Aufwendungen.

Nach Auffassung des VG beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Kläger hier allerdings nicht auf die den Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen übersteigenden Kosten. Gestaltet eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen – wie hier – öffentlich-rechtlich, könne sie das Essensgeld nur auf Grundlage einer entsprechenden Festlegung in einer Satzung durch Verwaltungsakt erheben, wobei ihr hinsichtlich der Höhe des Essensgeldes und der dabei anzusetzenden Kriterien ein Spielraum eingeräumt sei. Da es im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch an einer satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes fehlte, widerspreche auch dessen Entrichtung den materiell-rechtlichen Vorgaben des KitaG. Gleiches gilt laut VG für die entrichteten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung, da diese von der Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nicht berücksichtigt worden waren.

Das VG hat im Hinblick auf die Frage des Satzungserfordernisses, die vom OVG Berlin-Brandenburg in seiner oben genannten Entscheidung noch offengelassen worden war, wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 31.05.2021, VG 8 K 2149/15

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