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Erzbistum Köln: Muss Mitarbeiterin in beamtenähnliches Verhältnis übernehmen

15.08.2023

Das Erzbistum Köln muss eine leitende Mitarbeiterin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzahlen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln unter Verweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entschieden.

Die Klägerin ist 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden "Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes" konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend angewandt werden (so genanntes beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag.

Weil das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, zog sie vor das Arbeitsgericht (ArbG) Köln und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Sie meint, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme leitender Mitarbeiter in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe. Das ArbG Köln hat die Klage abgewiesen.

Das LAG hat auf die Berufung der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin habe nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum. Zwar könnten die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023

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