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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verschärfungen bei Wertermittlung von Immobilien

24.11.2022

Auf "drastische Verschärfungen" bei der Wertermittlung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2023 weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin. Diese habe der Gesetzgeber durch das am 14.09.2022 beschlossene Jahressteuergesetz 2022 "weitgehend unbemerkt und gut getarnt unter über einhundert verschiedenen Neuregelungen" umgesetzt.

Bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen könne der Anstieg bei bis zu 30 Prozent liegen, bei (teil-) gewerblich genutzten Immobilien droh möglicherweise sogar eine Verdopplung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, so der BdSt unter Verweis auf eine Schätzung des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland. Die Änderungen beträfen auch die bislang im Ertragswertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke.

Die "dramatischen und von vielen bislang nicht wahrgenommenen Steuererhöhungen" begründen nach Ansicht des BdSt die Gefahr, dass Erben von Immobilien oder Personen, die zu Lebzeiten durch Schenkung Immobilien erlangt haben, diese veräußern müssen, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen. Die massiven Steuererhöhungen beruhten vor allem darauf, dass mit dem Jahressteuergesetz 2022 zwar die für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Immobilienwerte deutlich in Richtung Verkehrswert der Immobilie angehoben werden, nicht jedoch die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Immobilienbesitzer, die im nächsten Jahr eine Immobilie schenkweise übertragen möchten oder die durch die Neuregelung ein Problem bekommen, sollten prüfen, ob sie aus steuerlichen Gründen die Übertragung nicht bereits in 2022 vornehmen.

Der BdSt habe seit langem und begleitend zu den Änderungen in der Immobilienbewertung die entsprechende Anpassung der Freibeträge im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gefordert. Diese sei zuletzt zum 01.01.2009 erfolgt und bereits aufgrund der seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen im Immobilienbereich überfällig. Mit den ab dem 01.01.2023 eintretenden Änderungen der Besteuerung von Immobilienvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei die Anpassung unverzichtbar, betont der BdSt. Sie müsse aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch die besondere Situation von Hochpreisregionen im Immobilienbereich (Beispiel Köln) angemessen berücksichtigen.

Darüber hinaus sei zu prüfen, ob angesichts der Privilegierung des Betriebsvermögens in der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch eine entsprechende Privilegierung im Immobilienbereich aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sei, zumindest in denjenigen Fällen, in denen der Eigentümer sozialverträglich und langfristig günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 17.11.2022

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