Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Epidemische Lage von nationaler Tragweit...

Epidemische Lage von nationaler Tragweite: Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung liegt vor

23.10.2020

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt, enthält der Entwurf mehrere Verordnungsermächtigungen für den Bundesgesundheitsminister, auf deren Basis er Maßnahmen unter anderem zur Beförderung von Infizierten anordnen kann. Zudem sieht der Entwurf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Sozialgesetzbuches V vor.

Die bislang in § 5 Absatz 2 und § 5a IfSG vorgesehenen Regelungen sollen – sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist – teilweise durch Verordnungsermächtigungen des BMG verstetigt werden. Der Bundestag soll die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen abändern oder aufheben können. Künftig soll der Bundesgesundheitsminister durch Rechtsverordnung bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen zum internationalen und nationalen Reiseverkehr erlassen können.

Zudem soll eine Klarstellung erfolgen, dass bei Reisen in ein Risikogebiet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung nach § 56 IfSG unter bestimmten Umständen nicht besteht, insbesondere unter der (neuen) Bedingung, dass die betroffene Region 48 Stunden vor Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wurde. Weiter soll die Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG auch Personen zustehen, die eine abgesonderte Person betreuen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann, zum Beispiel wenn ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, nicht aber seine Eltern.

Ergänzend hierzu hat die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 14.10.2020 eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um die steigenden Infektionszahlen einzudämmen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 21.10.2020

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt, enthält der Entwurf mehrere Verordnungsermächtigungen für den Bundesgesundheitsminister, auf deren Basis er Maßnahmen unter anderem zur Beförderung von Infizierten anordnen kann. Zudem sieht der Entwurf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Sozialgesetzbuches V vor.

Die bislang in § 5 Absatz 2 und § 5a IfSG vorgesehenen Regelungen sollen – sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist – teilweise durch Verordnungsermächtigungen des BMG verstetigt werden. Der Bundestag soll die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen abändern oder aufheben können. Künftig soll der Bundesgesundheitsminister durch Rechtsverordnung bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen zum internationalen und nationalen Reiseverkehr erlassen können.

Zudem soll eine Klarstellung erfolgen, dass bei Reisen in ein Risikogebiet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung nach § 56 IfSG unter bestimmten Umständen nicht besteht, insbesondere unter der (neuen) Bedingung, dass die betroffene Region 48 Stunden vor Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wurde. Weiter soll die Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG auch Personen zustehen, die eine abgesonderte Person betreuen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann, zum Beispiel wenn ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, nicht aber seine Eltern.

Ergänzend hierzu hat die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 14.10.2020 eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um die steigenden Infektionszahlen einzudämmen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 21.10.2020

Mit Freunden teilen