Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Elektronische Aufzeichnungssysteme: Über...

Elektronische Aufzeichnungssysteme: Übergangsregelung zu TSE Version 1 der Firma cv cryptovision verlängert

21.03.2023

Mit einem aktuellen Schreiben verlängert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, und dehnt diese aus.

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.10.2016 ist § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt worden. Danach besteht seit 01.01.2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Am 08.07.2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 07.01.2023 ausläuft. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO.

Mit Schreiben vom 13.10.2022 wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31.07.2023 der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen, so das BMF.

Nach dem aktuellen Schreiben gilt hierzu ergänzend Folgendes: Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden bis zum 31.07.2024 keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.

Auch bei TSE, die nach dem 07.07.2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung beim zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.10.2022 angezeigt wurde.

Vorsorglich weist das BMF in seinem Schreiben darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.

Das aktuelle Schreiben steht ab sofort auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben/Allgemeines" als pdf-Datei zum Download bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16.03.2023, GZ IV A 4 - S 0319/20/10002 :009

Mit Freunden teilen