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Einsturz des Kölner Stadtarchivs: Freisprüche zweier Bauleiter haben keinen Bestand

15.10.2021

Ob zwei Bauleiter sich im Zusammenhang mit dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben, muss neu geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat die durch das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 12.10.2018 ausgesprochenen Freisprüche (110 KLs 9/17) aufgehoben.

Nach Ansicht des BGH hat das LG bei der Bestimmung der die Angeklagten treffenden Sorgfaltspflichten maßgebende Umstände – insbesondere die gehäufte Zahl an Zwischenfällen auf der Baustelle sowie die fehlende Abstimmung der Abteilungen untereinander – außer Betracht gelassen. Über den Vorwurf der Anklage müsse damit neu befunden werden.

Hintergrund: Am 03.03.2009 kam es zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen und ein Schaden – insbesondere an den Gebäuden und dem Archivgut – in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags entstand. Ursache des Unglücks war zur Überzeugung des LG Köln die Havarie einer rund 27 Meter tiefen Baugrube in unmittelbarer Nähe der Gebäude, die im Zuge eines Großprojekts zur Errichtung einer Stadtbahn ausgehoben worden war. Die Erstellung der seitlichen Schlitzwand der Baugrube, mit der das Eindringen von Grundwasser verhindert werden sollte, war nicht fachgerecht erfolgt. Infolgedessen hielt diese Wand am Unglückstag dem Wasserdruck nicht mehr stand, wodurch Wasser, Sand und Erdreich in die Baugrube einströmten und so unter den anliegenden Gebäuden ein Hohlraum entstand, der zu deren Einsturz führte.

Die beiden Angeklagten waren als Bauleiter in verantwortlicher Position jeweils für eine Abteilung der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft tätig. Nachdem die Schlitzwand durch die Abteilung "Spezialtiefbau" im Baugrund errichtet worden war, wurde anschließend die Grube durch die Abteilung "Ingenieurbau" ausgehoben. Eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen – die ohnehin nicht vorgesehen war – fand nicht statt. Bei der Errichtung der Schlitzwand kam es zu mehreren Zwischenfällen auf der Baustelle, bei der eingesetztes Baugerät ebenso beschädigt wurde wie Teile der bereits errichteten Abschnitte der Wand.

Das LG hat zwar Sorgfaltspflichtverletzungen der Angeklagten festgestellt. Indes waren diese nach den Wertungen der Strafkammer für den Einsturz der Gebäude nicht ursächlich. Der BGH hat die Freisprüche auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Köln zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2021, 2 StR 418/19

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