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Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

28.11.2025

Haben Käufer undVerkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zutragen, und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheidsbekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuergrundsätzlich einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichenErmessenserwägungen hervorgehen. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Beim Erwerb einesnoch zu bebauenden Grundstücks seien die Bauerrichtungskosten nicht in dieBemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstückvon einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss aufdas "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird, heißt es indem Urteil weiter. Das gelte auch dann, wenn das Grundstück von einerGesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Bundesfinanzhof,Urteil vom 02.07.2025, II R 19/22

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