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Ehemaliger Flughafen Tegel: Klage gegen politisch-parlamentarischen Flugbetrieb erfolglos

04.01.2024

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine luftfahrtrechtliche Erlaubnis in Bezug auf den ehemaligen Flughafen Tegel abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke in Berlin-Reinickendorf, deren Wohnungen sie vermietet. Die Grundstücke sind circa 200 Meter vom militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Tegel entfernt. Von diesem Teil des ehemaligen Flughafens führt die Flugbereitschaft der Bundeswehr einen Teil des Transports von Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs durch. Um dies trotz des Erlöschens der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr der Flugbereitschaft der Bundeswehr eine so genannte Außenstart- und -landeerlaubnis, mit der auch außerhalb genehmigter Flugplätze ausnahmsweise Starts und Landungen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis wurde übergangsweise bis zum Vorliegen der infrastrukturellen Voraussetzungen am Standort Schönefeld, spätestens bis Ende 2029, erteilt. Sie ermöglicht jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber. Die Klägerin sieht ihr Grundstückseigentum sowie die Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen beeinträchtigt. Sie macht zudem eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz geltend.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung der Erlaubnis sei notwendig gewesen, weil die luftverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen ermöglichen, nicht einschlägig sind. Die Außenstart- und -landeerlaubnis sei rechtmäßig. Insbesondere wahre sie den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgehe nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen (Flugplatzzwang).

Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den geringen Umfang des erlaubten Flugbetriebs habe es keines weitergehenden förmlichen Genehmigungsverfahrens bedurft, so das OVG. Der in Rede stehende Flugbetrieb stelle weder eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch sei er nach den gesetzlich im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßstäben unzumutbar. Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung habe die beklagte Bundesrepublik bei der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens hinreichend beachtet.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2023, OVG 6 B 13/22

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