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Dienstwagen zu Corona-Zeiten: Steuern sparen durch Einzelbewertung

09.04.2021

Zu Corona-Zeiten fahren viele Beschäftigte nicht mehr täglich zum Betrieb, sondern arbeiten im Homeoffice. Dienstfahren entfallen und es wird per Schaltkonferenz getagt. Dienstwagen kommen sowohl dienstlich als auch privat deutlich seltener zum Einsatz. Dennoch werde der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch den Dienstwagen hat, jeden Monat als Sachbezug versteuert, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Während diejenigen, die ein Fahrtenbuch führen, nur die zusätzlich gefahrenen Kilometer zu versteuern hätten, bekämen diejenigen, die die so genannte Ein-Prozent-Versteuerung gewählt haben, ein Problem. Bei dieser Methode fielen nämlich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung monatlich pauschale Steuerzahlungen an, gibt der BVL zu bedenken. Vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung werde monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro mache das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 500 Euro. Zusätzlich würden für Fahrten zur Arbeit noch 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer versteuert. Bei einer Entfernung von 25 Kilometern bedeutet dies, dass nochmals fiktiv jeden Monat 375 Euro auf den Lohn aufgeschlagen würden. Von diesen erhöhten Bezügen würden dann Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet.

Die Methode für die steuerliche Berücksichtigung der privaten Dienstwagennutzung könne zwar im Laufe des Jahres nicht geändert werden, so BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Eine Korrektur im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sei aber möglich. Die Fahrtenbuchmethode scheide regelmäßig schon deshalb aus, weil das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch ab 1. Januar fehlt und eine nachträgliche Erstellung nicht erlaubt ist. Möglich sei allerdings eine nachträgliche Einzelbewertung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Voraussetzung dafür ist laut Nöll eine lückenlose ganzjährige Dokumentation aller Fahrten zur Arbeit, beispielsweise durch die Zeiterfassung der Firma oder einen Arbeitszeitkalender. Eine Erfassung der Fahrten lediglich in Lockdown Zeiten reiche dagegen nicht aus.

Bei der Einzelbewertung würden bei den Fahrten zur Arbeit die pauschalen 0,03 Prozent ersetzt durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächliche Fahrten. Günstiger ist diese Methode laut BVL immer dann, wenn weniger als 15 Tage pro Monat zur Arbeit gefahren wird beziehungsweise die Arbeitsstätte insgesamt an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde.

Im obigen Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und 25 Kilometer Entfernung betrage der fiktive monatliche Lohnaufschlag statt 375 Euro lediglich 25 Euro pro Anwesenheitstag in der Firma. "Fährt der Betreffende statt an den unterstellten 180 Tagen nur 90-mal ins Büro, so bedeutet das aufs Jahr betrachtet, dass 2.250 Euro weniger zu versteuern sind", so Nöll.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 24.03.2021

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