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Deutscher Buchhandlungspreis: Buchhandlung wehrt sich erfolgreich gegen Bezeichnung als extremistisch
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)darf die Betreiberinnen der Berliner Buchhandlung "Zur SchwankendenWeltkugel" vorläufig nicht als "politische Extremisten"bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahrenentschieden.
Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreisesfür das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026 drei Buchhandlungen von derPreisträgerliste der Jury streichen. Hierzu zählte auch der von denAntragstellerinnen betriebene "Buchladen zur schwankenden Weltkugel".
In einem Interview mit der "Zeit", das am 19.03.2026in der Printausgabe erschien, wurde der BKM auf die drei ausgeschlossenenBuchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabeeingegriffen habe, äußerte er unter anderem: "Wenn der Staat Preisevergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politischeExtremisten tun." Wegen der Bezeichnung als "politische Extremisten"forderten die Antragstellerinnen den BKM zur Abgabe einerUnterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Daraufhin suchten dieAntragstellerinnen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.
Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Äußerungdes BKM verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen.Sie sei dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerinnen politischeExtremisten seien. Für diese Bewertung existiere keine belastbareTatsachengrundlage.
Der BKM habe trotz gerichtlicher Nachfragen nichtaufgeklärt, welche tatsächlichen Erkenntnisse ihn dazu bewogen hätten, eineAnfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Buchhandlung nachMaßgabe des so genannten Haber-Verfahrens zu richten. Die Mitteilung des BfV,wonach zu den Antragstellerinnen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse"vorlägen, trage die zuspitzende Bewertung als politische Extremisten jedenfallsnicht. Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilungvoraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege.
Das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für seineÄußerung sei dem BKM auch vorwerfbar, so das Gericht. Vor der Bezeichnung derAntragstellerinnen als politische Extremisten hätte es ihm oblegen, die ihm zurVerfügung stehenden Möglichkeiten zur Tatsachenermittlung im Rahmen derrechtlichen Grenzen auszuschöpfen. Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damitden Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.04.2026, VG 6 L229/26