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Deutsche Staatsangehörigkeit: Bundestag stimmt für erleichterten Zugang

22.01.2024

Der Bundestag hat am 19.01.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BT-Drs. 20/9044) angenommen. Die Abstimmung erfolgte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 20/10093), die zudem einige Änderungen am Ursprungsentwurf enthält.

Bei Einbürgerungen soll Mehrstaatigkeit künftig generell hingenommen werden. Zugleich soll eine Einbürgerung in der Regel bereits nach einem Aufenthalt von fünf statt bisher acht Jahren möglich sein, bei besonderen Integrationsleistungen auch schon nach drei Jahren.

Auch die für den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erforderliche Aufenthaltsdauer eines Elternteils in der Bundesrepublik wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Die bisherige Optionsregelung entfällt vollständig.

Beim Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes als einer Voraussetzung für eine Einbürgerung soll gesetzlich künftig Klarheit darüber bestehen, dass "antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen" mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind und gegen dessen freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen.

Mit dem Gesetz soll auch gewährleistet werden, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden durch die Staatsanwaltschaften sicher von strafrechtlichen Verurteilungen erfahren, denen antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe zugrunde liegen.

Ausgeschlossen sein soll eine Einbürgerung auch im Fall einer Mehrehe oder wenn jemand durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet. Bei der Sicherheitsabfrage ist eine Erweiterung des Kreises der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden vorgesehen.

Bei der Anspruchseinbürgerung gilt laut Vorlage mit Ausnahme bestimmter Fälle, dass der Lebensunterhalt für sich selbst und die unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende bestritten werden muss.

Ausnahmen davon sollen für Personen gelten, die in den vergangenen zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, für Menschen, die mit einer in Vollzeit tätigen Person sowie einem Kind in familiärer Gemeinschaft leben sowie für die so genannten Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer, die bis 1974 in die Bundesrepublik beziehungsweise bis 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind.

Gast- und Vertragsarbeiter müssen dem Gesetz zufolge zudem keinen Einbürgerungstest absolvieren und lediglich mündliche deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

Deutscher Bundestag, PM vom 19.01.2024

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