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Desiderius-Erasmus-Stiftung: Hat keinen Anspruch auf Erwähnung auf Webseite des Bundesinnenministeriums

30.07.2021

Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung hat keinen Anspruch darauf, auf der Webseite des Bundesinnenministeriums erwähnt zu werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde der Stiftung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Die Stiftung will erreichen, dass sie auf der Webseite des Innenministeriums in einem Artikel über politische Stiftungen unter Darstellung ihres Logos und Schriftzuges sowie unter Verlinkung auf ihre Homepage erwähnt wird. In dem Beitrag werden sechs politische Stiftungen, die anderen im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, in entsprechender Weise aufgeführt. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung beruft sich als eine der größten Oppositionsfraktion im Bundestag nahestehende Stiftung auf den Grundsatz der Chancengleichheit im parteipolitischen Wettbewerb.

Das VG hatte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung als politische Stiftung sich nicht auf das aus Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG) folgende staatliche Neutralitätsgebot berufen könne. Denn dieses gelte nur für politische Parteien. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 GG komme nicht in Betracht, weil entsprechend der Verwaltungspraxis des Innenministeriums in dem Artikel lediglich diejenigen Stiftungen genannt worden seien, die eine staatliche Förderung erhielten. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung sei bislang aber nicht aus Haushaltsmitteln gefördert worden. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren habe keine andere Beurteilung gerechtfertigt.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2021, OVG 9 S 20/21

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