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Corona-Sonderzahlungen: Auch bei Anrechnung auf Urlaubsgeld steuerfrei
Corona-Sonderzahlungen sind auch dann, wenn sie derArbeitgeber auf andere freiwillige Leistungen anrechnet, steuerfrei. Das hatder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass dieZahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durchdie Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung derbegünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise sei nicht erforderlich.
Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020wie auch in den Vorjahren – auf freiwilliger Basis – Urlaubsgeld und zumJahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlungum die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihrenArbeitnehmern wegen der "ungewöhnlichen Corona-Zeit" zusätzlich zweigesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhieltendie Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt meint, die Klägerin habe dieCorona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es sei nichtersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in derCoronazeit erfolgt sei. Die Klägerin habe einen Teil des versprochenensteuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nurdeshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhereNettoauszahlung zu erreichen. Die Klägerin müsse daher die alsCorona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen nachversteuern.
Dem trat der BFH entgegen. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien diezusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmerin Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungenbis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genügees, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber – wie im Streitfall – zweckbestimmtzur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde.
Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigtenArbeitnehmers verlange das Gesetz, anders als das Finanzamt meine, nicht. DieCorona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnerbracht worden. Denn freiwillige Arbeitgeberleistungen – wie im StreitfallUrlaubsgeld und Bonuszahlung – gehörten nicht zum ohnehin geschuldetenArbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwilligeZusatzleistung – hier Corona-Sonderzahlung – auf eine andere freiwillige Zusatzleistung– hier Urlaubsgeld/Bonuszahlung – anrechne beziehungsweise letztere durchUmwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24