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Brustkrebsnachsorge: Kein Anspruch auf regelmäßige MRT-Untersuchungen

07.04.2021

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss ohne ärztliche Indikation nicht für regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Brustkrebsnachsorge aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klargestellt.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 63-Jährigen, bei der 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt worden war. Nach der OP war eine konsequente Nachsorge erforderlich, um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung auszuschließen. Bei ihrer Krankenkasse beantragte die Frau die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung. Andere Methoden kämen für sie nicht in Betracht. Ultraschall allein sei ihr nicht sicher genug und eine Mammographie sei ihr nicht zumutbar. Denn durch die Kompression der Brust erleide sie unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht. Bei verschiedenen Ärzten habe sie erfolglos um eine Überweisung zum MRT gebeten, sei aber zunächst an die Krankenkasse verwiesen worden. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich auf rund 1.000 Euro pro Untersuchung.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes. Hiernach sei es nicht plausibel, warum kurz nach der OP eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden solle. Es sei auch keine fachärztliche Indikation gestellt worden. Empfohlen werde vielmehr eine vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wären weitergehende Untersuchungen angezeigt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine regelmäßig MRT-Untersuchung ohne ärztliche Indikationsstellung sei ausgeschlossen. Nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses komme eine solche Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend wären. Im Fall der Frau bestehe die Regelversorgung in klinischen Tastuntersuchungen und Ultraschallkontrollen. Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte. Jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2021, L 4 KR 68/21 B ER

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