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Betriebsratsmitglieder begünstigt: Geschäftsführer durfte gefeuert werden

28.11.2025

In einem Betriebfallen Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung auf. So scheinen Mitgliederdes Betriebsrats ohne sachlichen Grund hochgruppiert worden zu sein. Daraufhinwird ein Geschäftsführer fristlos entlassen, obwohl er nicht für dasPersonalwesen zuständig war. Das Oberlandesgericht (OLG) hält das für rechtens.Denn der Mann habe zumindest seine Kontrollpflichten nicht erfüllt.

Die Stadt Wiesbadenbetreibt den öffentlichen Nahverkehr in ihrem Gebiet. Sie entließ einen derGeschäftsführer des städtischen Verkehrsbetriebs, nachdem sich herausgestellthatte, dass Betriebsratsmitglieder grundlos höhergruppiert worden waren.

Der entlasseneGeschäftsführer klagte. Einmal wollte er noch Tantiemen für das vergangene Jahrhaben und außerdem seinen Lohn noch bis zum Ablauf der ordentlichenKündigungsfrist bekommen. Die Klage war nur in Bezug auf die Tantiemenerfolgreich, zudem wurde auf die Widerklage der Stadt festgestellt, dass die außerordentlicheKündigung wirksam ist.

Für die Kündigungliege ein wichtiger Grund vor. Die Stadt habe mehrere arbeitsgerichtlicheUrteile vorgelegt, die substantiierten Vortrag zur Unzulässigkeit einzelnerHöhergruppierungen enthielten. Der Geschäftsführer habe diese nicht hinreichendentkräftet. Dies wäre ihm aufgrund seiner vormaligen Sachnähe als frühererGeschäftsführer möglich und zumutbar gewesen. Zwar sei er für das Personalwesennicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle undÜberwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Erhabe die Höhergruppierungen unterzeichnet und sei in die den einzelnenVergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischenPersonalabteilung und Geschäftsführer eingebunden gewesen. Damit habebegründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen derBetriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, umzu gewährleisten, dass Entscheidungen der Geschäftsführung demLegalitätsprinzip entsprechen.

Dass derGeschäftsführer trotz seiner Pflichtverletzungen seinen Anspruch auf Tantiemenverfolgt habe, erachtet das OLG als zulässig. Insbesondere sei das nichttreuwidrig. Die Verletzung eigener Pflichten des Geschäftsführers könnegrundsätzlich nur Gegenansprüche der Stadt auslösen, hindere den Gekündigtenaber nicht, eigene Ansprüche geltend zu machen. "Allenfalls in besonderskrass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber demanderen Teil grob unanständig verhalten habe, kann es gerechtfertigt sein, demVergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten", führt das OLG näheraus. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.

Die Entscheidungist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beideParteien die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

OberlandesgerichtFrankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2025, 5 U 15/24, nicht rechtskräftig

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