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Beliehene: Auch sie müssen mit Gerichten elektronisch kommunizieren
§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach unteranderem "Behörden" den Gerichten der VerwaltungsgerichtsbarkeitSchriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch fürBeliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG imgerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)entschieden.
In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die ineiner Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war,wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgerichtübermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch denVorstand der Deutschen Bank.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus demBeamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagtenzurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zurelektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nichtgelte; der Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung erfasselediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn unddamit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.
Das BVerwG hat auf die Revision der Beklagten dievorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässigabgewiesen. Die Klage sei nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des §55d VwGO nicht beachtet worden sei. Zwar sei die Deutsche Bank AG alsjuristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber denbei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keineBehörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasse aber auch Behörden imfunktionellen Sinn. Dies folgt für das BVerwG insbesondere aus Sinn und Zweckder Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie.
Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Bestimmung im Jahr2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischenVerwaltung angeknüpft, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff desVerwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus werde deutlich,dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte andiejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem sei dieVerpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseiteder materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sichder Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor denVerwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, solle auch den für Behördengeltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.
Allerdings: Das Urteil steht einer erneuten Erhebung derDisziplinarklage – unter Beachtung des § 55d VwGO – nicht entgegen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2026, BVerwG 2 C11.25