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Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil
Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit diesem Jahr indigitaler Form – zusätzlich zum Ausweis im Scheckkartenformat, der im Alltagseine Gültigkeit behält. Zudem seien neue Bewertungsmaßstäbe beim Grad derBehinderung (GdB) erlassen worden, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern. DieseNeuerungen wirkten sich auf den Zugang zur steuerlichen Behindertenpauschaleund möglicherweise auf die Einstufung des Behinderungsgrades aus.
Eine entscheidende Neuerung betreffe die Feststellung desGdB. Bereits seit Herbst 2025 gelten laut Lohnsteuerhilfe überarbeiteteversorgungsmedizinische Grundsätze, die sich 2026 erstmals flächendeckendauswirkten. Während früher vor allem Diagnosen im Mittelpunkt gestanden hätten,komme es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlichbeeinträchtigt. Entscheidend sei also nicht mehr nur die Krankheit an sich,sondern deren konkrete Auswirkungen auf Beruf, Mobilität und soziale Teilhabe.
Für Betroffene bedeute das, dass ärztliche Unterlagenkünftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalenEinschränkungen möglichst genau beschrieben werden sollten. Diese neueBetrachtungsweise könne dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällenverändert und niedriger als bisher ausfallen kann.
Parallel dazu werde der Antrag auf den steuerlichenBehinderten-Pauschbetrag vereinfacht. Dieser liege je nach Grad der Behinderungzwischen 384 und 2.840 Euro. In besonderen Fällen könne er sogar bis zu 7.400Euro betragen. Die finanzielle Entlastung erhöhe sich mit steigendem GdB –unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlichangefallen sind.
Kern der Reform ist laut Lohnsteuerhilfe eine elektronischeDatenübermittlung. Denn Versorgungsämter meldeten seit dem laufenden Jahr beiNeufeststellungen oder Änderungen des GdB diesen direkt an dieFinanzverwaltung. Für unveränderte ältere Bescheide ändere sich nichts. Hiermüsse das Finanzamt noch auf den Papierbescheid zurückgreifen. Die digitaleDatenübermittlung könne jedoch nur durchgeführt werden, wenn dem Versorgungsamtdie elfstellige Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers vorliegt. Betroffenesollten daher beim Gang zur Behörde unbedingt ihre Steuer-ID zur Hand haben.
Für viele Steuerzahler werde die Steuererklärung somiteinfacher, meint die Lohnsteuerhilfe. Denn für sie entfalle der bisherigeAufwand, den Nachweis über den GdB und die dazugehörigen Merkzeichen zuerbringen. Diese Kennzeichen lägen dem Finanzamt künftig schon digital vor."Obwohl die Finanzbehörden nun die Kenntnis darüber haben, wird dersteuerliche Behindertenpauschbetrag aber leider nicht automatischgewährt", reklamiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Nachwie vor müsse dieser mit der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem einHäkchen gesetzt wird. Der Grund liege in einem Wahlrecht, das den Abzug derbehinderungsbedingt erhöhten Lebens- und Pflegekosten sowie einen erhöhtenWäschebedarf ermöglicht.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern rät daher, bei künftigenSteuerbescheiden genau hinzusehen, ob die Pauschale berücksichtigt wurde. Fallsnicht, könne innerhalb der vierwöchigen Frist ein Einspruch eingelegt werden.In solchen Fällen sei es nach wie vor sinnvoll, den entsprechendenFeststellungsbescheid in Papierform, der weiterhin ausgestellt wird, alsNachweis an das Finanzamt zu übermitteln.
Wenn der Bescheid über den GdB im Jahr 2026 ausgestelltwurde, sollte zudem unbedingt überprüft werden, ob die Steuer-ID beimVersorgungsamt korrekt hinterlegt ist und die Zustimmung zur Datenübermittlungerteilt wurde. Nur dann könne der Behindertenpauschbetrag gewährt werden.Wurden die Daten nach dem Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt, könne derSteuerbescheid auch ohne Einspruch geändert werden.
Ob Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwere Migräne,diese Krankheiten könnten mit ihren Auswirkungen zu starken Einschränkungenführen. Oftmals scheuten Menschen jedoch den Aufwand, eine Behinderungoffiziell feststellen zu lassen, stellt die Lohnsteuerhilfe fest. Dabei könnesich dieser Schritt mehrfach auszahlen. Bereits ab einem GdB von 20 besteheAnspruch auf einen steuerlichen Ausgleichsbetrag. Ab einem GdB von 50 gelte manzudem als schwerbehindert und profitiere von weiteren Vorteilen wie einer Wochezusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungenim Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 28.04.2026