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Bedarfsorientierter Dienst: Kein Schichtdienst

29.09.2020

Vier Klagen von Polizeibeamten, die sich gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück gewandt hatten, waren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass ein bedarfsorientierter Dienst kein Schichtdienst ist.

Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung in Höhe von 23,01 Euro beziehungsweise später 17,90 Euro monatlich waren den Klägern in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden. Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die beklagte Polizeidirektion Osnabrück zu dem Ergebnis, dass die Kläger jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen zurückzufordern.

Das VG hat die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide der Beklagten abgewiesen. Die Zulagenzahlung sei jeweils zu Recht eingestellt worden. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 01.01 2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet. Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen.

Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen, sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angefochten werden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 25.09.2020, 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 359/18, noch nicht rechtskräftig

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